1. Die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung von Bundesautobahnen verstößt im Saarland nicht gegen höherrangiges Recht.
2. In die Gebührenpflicht dürfen nur solche Teilflächen der Bundesautobahn einbezogen werden, bei denen eine Entwässerung in die städtische Kanalisation erfolgt.
3. Die Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen - Ortsdurchfahrtsrichtlinien - stehen einer Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung von Bundesautobahnen nicht entgegen, da sie für Bundesautobahnen nicht gelten.
4. Die rückwirkende Inkraftsetzung einer Niederschlagswassergebühren-Satzung verstößt gegenüber Gebührenschuldnern, die nach der vorher angewandten Gebührensatzung nicht gebührenpflichtig waren, gegen das Rückwirkungsverbot, wenn die Nichteinbeziehung dieser Niederschlagswasser-Einleiter nicht rechtswidrig war. Keine verbotene Rückwirkung liegt dagegen vor, soweit die neue Satzung für den laufenden Veranlagungszeitraum erstmalig eine Gebührenpflicht schafft.