1. Die Übergangsregelung des § 5 Nr. 10 letzter Halbs. AAV gilt nicht für den Fall des Abschlusses eines neuen Vertragsverhältnisses bei einem anderen Verein oder einer anderen Einrichtung.
2. Im Fall einer "Folgenbeseitigungslast" kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nach der aktuellen Rechtslage gegeben sind. Bestehen für den vom Ausländer geltend gemachten Aufenthaltszweck im Ausländergesetz abschließende Regelungen, so sind diese Vorschriften auch im Fall einer "Folgenbeseitigungslast" maßgeblich; die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege nach § 7 Abs. 1 AuslG ist ausgeschlossen.