JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Urteil vom 30.11.2000, Aktenzeichen: 5 S 3227/98
| Leitsatz: | 1. Im Bebauungsplan kann ein Technologiepark als sonstiges Sondergebiet festgesetzt werden. 2. Die Festsetzung der Zweckbestimmung eines Sondergebiets "dient vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben (technologieorientiertes Gewerbe)" und der Art der zulässigen Nutzung "Forschungs- und Entwicklungslabors, technologieorientiertes Gewerbe" verstößt nicht gegen den Grundsatz der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen. 3. Die Überplanung eines bisher unbeplanten Gebiets, das im Randbereich seit Jahrzehnten mit 10 Gebäuden für Wohn- und Gewerbenutzung bebaut ist, mit einem Sondergebiet Technologiepark kann abwägungsfehlerfrei sei. 4. Zur anfänglichen und nachträglichen Funktionslosigkeit eines Bebauungsplan (hier verneint). |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, VwGO |
| Vorschriften: | BauGB § 1 Abs. 3, BauGB § 1 Abs. 6, BauNVO § 11 Abs. 1, BauNVO § 11 Abs. 2, VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, |
| Stichworte: | Bebauungsplan, Erforderlichkeit, Abwägungsgebot, Realisierung, Funktionslosigkeit, Festsetzung, Sondergebiet, Technologiepark, Zweckbestimmung, |
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