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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 30.01.2003, Aktenzeichen: 5 S 492/01 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 5 S 492/01

Urteil vom 30.01.2003


Leitsatz:1. Seiner Natur nach ist ein Prüf- und Überwachungsauftrag der Baurechtsbehörde an einen Prüfingenieur für Baustatik weder als Angebot zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gemäß §§ 54 ff. LVwVfG noch als (zustimmungsbedürftiger) Verwaltungsakt, sondern als Weisung in dem durch die Anerkennung als Prüfingenieur begründeten öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zu verstehen. Gegenüber der Baurechtsbehörde ist der Prüfingenieur grundsätzlich ohne weiteres verpflichtet, ihm erteilte Prüf- und Überwachungsaufträge auszuführen.

2. Einem von der Baurechtsbehörde beauftragten Prüfingenieur obliegt es nicht, die Prüfung erst zu beginnen, wenn er vom Bauherrn einen Vorschuss angefordert und erhalten hat. Eine solche Obliegenheit, deren Verletzung mit einem Verlust des Anspruchs auf die Gebühren und Auslagen verbunden wäre, ist weder gesetzlich vorgesehen noch kann sie von der Baurechtsbehörde einseitig rechtswirksam begründet werden.

3. Die Vornahme einer Amtshandlung kann nach § 16 Satz 1 LGebG nur dann von der Vorauszahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden, wenn im Einzelfall dafür ein Anlass besteht.
Rechtsgebiete:GG, BGB, LGebG, LVwVfG, GOPI, BauPrüfVO 1977, BauPrüfVO 1996, LBOVVO
Vorschriften:GG Art. 12 Abs. 1, BGB § 242, BGB § 291, LGebG § 15 Abs. 1, LGebG § 16 Satz 1, LVwVfG § 35 Satz 1, GOPI § 1 Abs. 1, GOPI § 9, BauPrüfVO 1977 § 3, BauPrüfVO 1996 § 7 Abs. 1, BauPrüfVO 1996 § 7 Abs. 3, LBOVVO § 17,
Stichworte:Prüfingenieur für Baustatik, Prüfauftrag, Beliehener, Vorschuss, Obliegenheit, Treu und Glauben, Insolvenzrisiko, Fälligkeit, Verjährung, Zinsen,
Verfahrensgang:VG Stuttgart 3 K 6341/98 vom 25.10.2000

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