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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 29.10.2002, Aktenzeichen: 9 S 2062/01 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 9 S 2062/01

Urteil vom 29.10.2002


Leitsatz:1. Berufsunfähigkeit im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerkes Baden-Württemberg liegt vor, wenn das Mitglied infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, den Beruf eines Rechtsanwalts in einem Umfang auszuüben, der zur Sicherung seiner Lebensgrundlage ausreicht. Bei der so anzustellenden Prüfung einer Berufsunfähigkeit ist eine Prognose aus der Sicht ex ante anzustellen.

2. Der Anspruch auf Witwenrente ist - unter anderem - ausgeschlossen, wenn die Ehe nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitglieds geschlossen und nicht mindestens drei Jahre bestanden hat (§ 25 Abs. 1 S. 2 RAVWS). Auch hier liegt Berufsunfähigkeit nur vor, wenn die auf den Zeitpunkt der Eheschließung bezogene Prognose ergibt, dass der Rechtsanwalt infolge körperlichen Gebrechens etc. auf nicht absehbare Zeit seinen Beruf nicht in einem existenzsichernden Umfang wird ausüben können.

3. Die Satzung des Versorgungswerks für Rechtsanwälte regelt abschließend den Ausschluss eines Anspruchs auf Witwengeld für die Fälle, in denen das Mitglied eines natürlichen Todes binnen weniger als drei Jahre nach der Eheschließung verstorben ist.

Der Anspruch ist daher selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn ein beträchtlicher Altersunterschied zwischen den Eheleuten bestand (hier 32 Jahre) und eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht begründet wurde.
Rechtsgebiete:RAVWS
Vorschriften:RAVWS § 29 Abs. 1, RAVWS § 25 Abs. 1 S. 2,
Stichworte:Berufsunfähigkeit, Rechtsmissbrauch, Scheinehe, Versorgungsehe, Witwenrente,
Verfahrensgang:VG Stuttgart

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