JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Urteil vom 28.10.2005, Aktenzeichen: 5 S 1382/04
| Leitsatz: | 1. Ein nur mittelbar Planbetroffener kann sich nicht darauf berufen, dass dem Vorhabenträger die Antragsberechtigung für das Planfeststellungsverfahren fehle. 2. Zum Erfordernis der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Erschütterungsimmissionen, wenn plausible (bauliche/technische) Gründe eine relevante Mehrbelastung gegenüber dem bisherigen Bahnbetrieb ausgeschlossen erscheinen lassen. 3. Zur Plausibilität einer auf der Grundlage der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV durchgeführten Lärmberechnung bei Schienenwegen, wenn Y-Stahlschwellen verwendet werden, die in Tabelle C als Fahrbahnart nicht aufgeführt sind. 4. Führt die vorhabenbedingte Verlegung der Zufahrt zu einem gewerblich genutzten Grundstück (hier: Spedition) zu innerbetrieblichen Erschwernissen und zur Notwendigkeit baulicher Veränderungen bzw. Umgestaltungen, so obliegt es dem Betriebsinhaber, hierauf und auf die finanzielle Größenordnung des Kostenaufwands bzw. eines Schadens im Planfeststellungsverfahren hinzuweisen. |
| Rechtsgebiete: | AEG, 16. BImSchV, LVwVfG |
| Vorschriften: | AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, AEG § 20 Abs. 2, 16. BImSchV § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.2, LVwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2, |
| Stichworte: | Wieslauftalbahn, Vorhabenträger, Antragsberechtigung, Streckenverlängerung, Sanierung, Vorbelastung, Lärmberechnung, Erschütterungen, Sachverständigengutachten, Ersatzzufahrt, Betriebliche Auswirkungen, Präklusion, |
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