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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 28.06.2001, Aktenzeichen: 14 S 402/01 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 14 S 402/01

Urteil vom 28.06.2001


Leitsatz:1. Die Pflichtmitgliedschaft des Inhabers einer Apotheke sowohl in der Industrie- und Handelskammer (IHK) als auch in der Landesapothekerkammer ist angesichts der Unterschiede in der Aufgabenstellung der beiden Kammern ebenso zulässig wie die daraus folgende doppelte Beitragspflicht.

2. Die in § 3 Abs. 4 Satz 2 IHK-G 1992 für den Fall der mehrfachen Beitragsbelastung vorgesehene pauschalierte Ermäßigung des IHK-Beitrags für Apothekeninhaber - Reduzierung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel des Gewerbeertrags oder Gewinns - liegt im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die Bemessung des IHK-Beitrags allein am (regelmäßig niedrigeren) Ertrag aus dem Verkauf nicht apothekenpflichtiger Waren zu orientieren.
Rechtsgebiete:IHK-G
Vorschriften:IHK-G § 3 Abs. 4,
Stichworte:IHK-Beitrag, Apotheker, Pflichtmitgliedschaft, Doppelmitgliedschaft, Beitragsermäßigung,
Verfahrensgang:VG Stuttgart 4 K 4756/99 vom 29.09.2000

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