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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 28.02.2002, Aktenzeichen: 5 S 1121/00 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 5 S 1121/00

Urteil vom 28.02.2002


Leitsatz:1. Zur Klagebefugnis von Straßenanliegern, die zum Schutz einer von parkenden oder haltenden Fahrzeugen unbehinderten Zufahrt zu ihrem Anwesen durch die Straße mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und zum Schutz einer unbehinderten Benutzung ihrer Grundstücksein- und ausfahrt die Anordnung eines Haltverbots in der Straße begehren.

2. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gewährt dem Einzelnen ein - auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung begrenztes - subjektiv-öffentliches Recht auf ein verkehrsregelndes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde, wenn öffentlich-rechtlich geschützte Individualinteressen durch Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, verletzt werden.

3. Dieses Recht besteht nicht, wenn eine in den örtlichen Verhältnissen begründete konkrete Beeinträchtigung des geschützten Individualinteresses, die das im Straßenverkehr allgemein bestehende Gefahren- und Belästigungsrisiko erheblich übersteigt, nicht vorliegt.

4. Zur Frage, inwieweit das Interesse eines Straßenanliegers an einer unbehinderten Zufahrt zu seinem Grundstück öffentlich-rechtlich geschützt ist.
Rechtsgebiete:GG, StrG, StVO, VwGO
Vorschriften:GG Art. 14 Abs. 1, StrG § 15, StVO § 12 Abs. 1 Nr. 1, StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3, StVO § 45 Abs. 1 Satz 1, VwGO § 42 Abs. 2,
Stichworte:Anspruch auf Einschreiten, Straßenverkehrsbehörde, Haltverbot, Zufahrt, Anlieger, Anliegerrecht, Individualinteresse,
Verfahrensgang:VG Sigmaringen 6 K 1852/98 vom 14.02.2000

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