JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Urteil vom 27.11.2001, Aktenzeichen: 4 S 1081/00
| Leitsatz: | 1. Eine nach § 123 Abs. 1 BRRG über den Bereich eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn verfügte Versetzung ist nicht nichtig, wenn das nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG erforderliche, schriftlich zu erklärende Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn bei Erlass der Versetzungsverfügung zwar nicht vorgelegen hat, aber bis zum Versetzungszeitpunkt noch schriftlich erklärt wird. 2. Das nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG zu erklärende Einverständnis ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die vom aufnehmenden Dienstherrn gegenüber dem abgebenden Dienstherrn zu erklären ist. Als solche kann das erklärte Einverständnis in entsprechender Anwendung der im bürgerlichen Recht geregelten Rechtsgrundsätze angefochten werden. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, LVwVfG, BRRG, BGB |
| Vorschriften: | VwGO § 43, LVwVfG § 44 Abs. 1, LVwVfG § 44 Abs. 3 Nr. 4, LVwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 5, BRRG § 123, BRRG § 126, BGB § 119 Abs. 2, BGB § 121 Abs. 1, BGB § 123 Abs. 1, BGB § 124 Abs. 1, |
| Stichworte: | Nichtigkeitsfeststellungsklage, Versetzung, Nichtigkeit, Einverständnis, Wirksamkeitserfordernis, Nachholung, Öffentlich-rechtliche Willenserklärung, Anfechtung, Arglistige Täuschung, Schuldhaftes Zögern, |
| Verfahrensgang: | VG Karlsruhe 10 K 1396/97 vom 22.12.1999 |
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