JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Urteil vom 27.02.2006, Aktenzeichen: 6 S 1508/04
| Leitsatz: | 1. Nach Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens kann es sachdienlich sein, das Fortsetzungsfeststellungsbegehren auf die Feststellung zu beschränken, die ablehnenden Bescheide seien rechtswidrig gewesen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.06.1999 - 6 C 19.98 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 33). 2. Handelt es sich bei einer nach § 69 GewO festgesetzten Veranstaltung der Sache nach um ein Volksfest (§ 60b GewO), dann steht den zuständigen Stellen sowohl bei der Entwicklung der Platzkonzeption als auch bei der Vergabeentscheidung gemäß § 70 Abs. 3 GewO ein weiter Spielraum zu. 3. Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn Richtlinien, welche die Zuteilung von Standplätzen auf Volksfesten regeln, bestimmen, dass sich die Vergabeentscheidungen gemäß § 70 Abs. 3 GewO vorrangig am Auswahlkriterium der Attraktivität zu orientieren haben. 4. Bei der weiteren Konkretisierung des Kriteriums der Attraktivität steht den zuständigen Stellen erneut ein weiter Spielraum zu, der insbesondere dem Gestaltungswillen des Veranstalters Raum gibt. 5. Die Begründung ablehnender Vergabeentscheidungen gemäß § 70 Abs. 3 GewO muss - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 39 Abs. 2 VwVfG - erkennen lassen, anhand welcher Kriterien die Bewerber ausgewählt wurden und welche Gründe zur Ablehnung des betroffenen Bewerbers geführt haben. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GewO, VwVfG |
| Vorschriften: | VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4, GewO § 60b, GewO § 69, GewO § 70 Abs. 1, GewO § 70 Abs. 3, VwVfG § 39, |
| Stichworte: | Verpflichtungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, Volksfest, Platzmangel, Vergabekriterien, Attraktivität, Begründung von Vergabeentscheidungen, |
| Verfahrensgang: | VG Stuttgart 4 K 3625/03 vom 18.12.2003 |
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