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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 26.07.2006, Aktenzeichen: 11 S 2523/05 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 11 S 2523/05

Urteil vom 26.07.2006


Leitsatz:1. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, wonach die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 im Falle eines "Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" keine Anwendung findet, setzt einen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden gebundenen Anspruch voraus; ein Anspruch aufgrund einer Ermessensbindung auf Null genügt nicht.

2. Zur Ermessensübung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bei in Deutschland aufgewachsenen bzw. geborenen ausreisepflichtigen Kindern, die mit ihrem leiblichen, mitsorgeberechtigten, eine Niederlassungserlaubnis besitzenden Vater und ihrer als abgelehnter Asylbewerberin ausreisepflichtigen - und mit dem Vater nicht verheirateten -Mutter in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenleben.
Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG
Vorschriften:AufenthG § 5 Abs. 3 Halbs. 2, AufenthG § 10 Abs. 3 Satz 3, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 32 Abs. 4, AuslG § 20, AuslG § 30 Abs. 3, AuslG § 30 Abs. 4,
Stichworte:Familiennachzug zu Vater, Ausreichender Wohnraum, Abgelehnte Asylbewerber, Sperrwirkung, Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels,
Verfahrensgang:VG Freiburg 9 K 1722/03 vom 25.06.2004

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