JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Urteil vom 26.07.2006, Aktenzeichen: 11 S 2523/05
| Leitsatz: | 1. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, wonach die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 im Falle eines "Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" keine Anwendung findet, setzt einen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden gebundenen Anspruch voraus; ein Anspruch aufgrund einer Ermessensbindung auf Null genügt nicht. 2. Zur Ermessensübung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bei in Deutschland aufgewachsenen bzw. geborenen ausreisepflichtigen Kindern, die mit ihrem leiblichen, mitsorgeberechtigten, eine Niederlassungserlaubnis besitzenden Vater und ihrer als abgelehnter Asylbewerberin ausreisepflichtigen - und mit dem Vater nicht verheirateten -Mutter in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenleben. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG |
| Vorschriften: | AufenthG § 5 Abs. 3 Halbs. 2, AufenthG § 10 Abs. 3 Satz 3, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 32 Abs. 4, AuslG § 20, AuslG § 30 Abs. 3, AuslG § 30 Abs. 4, |
| Stichworte: | Familiennachzug zu Vater, Ausreichender Wohnraum, Abgelehnte Asylbewerber, Sperrwirkung, Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, |
| Verfahrensgang: | VG Freiburg 9 K 1722/03 vom 25.06.2004 |
Um den Volltext vom VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil vom 26.07.2006, Aktenzeichen: 11 S 2523/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - 26.07.2006, 11 S 2523/05" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum