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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 26.06.2003, Aktenzeichen: 2 S 344/03 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 2 S 344/03

Urteil vom 26.06.2003


Leitsatz:1. Die Festsetzungsverjährung für den Anspruch der Gemeinde auf Erstattung der Grundstücksanschlusskosten beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem - nach betriebsfertiger Herstellung des Grundstücksanschlusses - der Aufwand nach Eingang der letzten sachlich richtigen Unternehmerrechnung berechenbar ist.

2. Der Lauf der Frist für die Festsetzungsverjährung beginnt auch dann mit Eingang der letzten sachlich richtigen Unternehmerrechnung, wenn sich der Eingang nicht unerheblich verzögert; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung so bald wie möglich zu erhalten, d.h. wenn sie den verspäteten Rechnungseingang nicht zu vertreten hat.

3. Die Vorschrift des § 14 Nr. 4 VOB/B, die der Gemeinde gegenüber dem Unternehmer das Recht gibt, bei verzögerter Vorlage der Schlussrechnung diese selbst zu erstellen, hat keinen Einfluss auf den Beginn der Festsetzungsverjährung im Abgabenverhältnis zwischen Gemeinde und kostenerstattungspflichtigem Bürger.
Rechtsgebiete:KAG, AO, VOB/B
Vorschriften:KAG § 10 a Abs. 1, KAG § 10 a Abs. 2, AO § 170 Abs. 1, VOB/B § 14 Nr. 4,
Stichworte:Haus- und Grundstücksanschluss, Kostenerstattung, Festsetzungsverjährung, endgültige Herstellung Zeitpunkt, Unternehmerrechnung, Berechenbarkeit des Erstattungsanspruchs,
Verfahrensgang:VG Freiburg 1 K 1786/01 vom 18.12.2002

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