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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 26.03.2003, Aktenzeichen: 11 S 59/03 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 11 S 59/03

Urteil vom 26.03.2003


Leitsatz:1. Zu den Kriterien und dem Prüfprogramm bei der Bemessung der Sperrfrist einer Abschiebung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG (Parallelen und Unterschiede zur Sperrfrist einer Ausweisung).

2. Von einem nach der Abschiebung unerlaubt wieder eingereisten Ausländer kann bei der Fristbemessung grundsätzlich verlangt werden, dass er wieder ausreist und noch einen angemessenen Zeitraum im Ausland verbleibt. Dies gilt auch bei nachträglicher Eheschließung im Bundesgebiet. Bei der Dauer dieses Zeitraums sind die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (hier: besondere Umstände der Wiedereinreise, Ehe mit einer anerkannten Asylberechtigten, gemeinsamer Sohn).
Rechtsgebiete:AuslG
Vorschriften:AuslG § 8 Abs. 2 Satz 1, AuslG § 8 Abs. 2 Satz 2, AuslG § 8 Abs. 2 Satz 3, AuslG § 49,
Stichworte:Befristung der Wirkungen der Ausweisung, Befristung der Wirkungen der Abschiebung,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe 1 K 1692/02 vom 13.09.2002

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