JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Urteil vom 26.01.2005, Aktenzeichen: 5 S 1662/03
| Leitsatz: | 1. Verpflichtet sich der Bauherr in einem gerichtlichen Vergleich, der zur Beilegung eines Nachbarrechtsstreits gegen die ihm erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Lkw-Halle im Rahmen eines Speditionsunternehmens geschlossen worden ist, auf dem Betriebsgrundstück Lkw-Fahrten nachts zu unterlassen, so trifft diese Verpflichtung auch einen Rechtsnachfolger, der im Zuge der Übernahme/Weiterführung der Spedition Eigentümer des Betriebsgrundstücks geworden ist. Eine solche vertragliche Verpflichtung hat ebenso wie die zugrunde liegende Baugenehmigung vorhabenbezogenen Charakter. 2. Zur Haftung für eine solche vertragliche Verpflichtung nach handelsrechtlichen Grundsätzen, wenn der ursprünglich von einem Einzelkaufmann (Bauherr) geführte Speditionsbetrieb von einer unter seiner Beteiligung gebildeten Kommanditgesellschaft weitergeführt wird. 3. Ein gerichtlicher Vergleich i. S. des § 106 VwGO kann auch dann vorliegen, wenn sich der Kläger in einem vor Gericht zur Niederschrift geschlossenen, vorgelesenen und genehmigten Vergleich zur Rücknahme des eingelegten Rechtsmittels verpflichtet und diese anschließend im Termin vereinbarungsgemäß erklärt. 4. Zur Anpassung der in einem gerichtlichen Vergleich übernommenen Verpflichtung wegen veränderter Verhältnisse steht den Beteiligten die Abänderungsklage nach § 173 VwGO i.V.m. § 323 ZPO zur Verfügung. 5. Die auf § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG gestützte Klage ist auf Verurteilung zur Abgabe einer Zustimmungserklärung zu der begehrten Vertragsanpassung zu richten. 6. Voraussetzung einer solchen Klage ist das Scheitern von Anpassungsverhandlungen. 7. Zum Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwecks Gestattung - bisher unzulässiger - nächtlicher Fahrten auf einem (Speditions-)Betriebsgrundstück, wenn sich die der vertraglichen Regelung (Unterlassungsverpflichtung) zugrunde liegenden tatsächlichen/baulichen Verhältnisse mit Blick auf den Lärmschutz für das Nachbargrundstück wesentlich geändert haben. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, LVwVfG, LBO, HGB |
| Vorschriften: | VwGO § 105, VwGO § 106, VwGO § 168 Abs. 1 Nr. 3, VwGO § 173, ZPO § 323, LVwVfG § 60 Abs. 1 Satz 1, LBO § 58 Abs. 1, LBO § 58 Abs. 2, HGB § 28 Abs. 1, HGB § 28 Abs. 2, |
| Stichworte: | gerichtlicher Vergleich, Unterlassungsverpflichtung, Bindungswirkung, Betriebsgrundstück, Rechtsnachfolge, Baugenehmigung, Auflage, Vertragsanpassung, Zustimmung, Abänderungsklage, Anpassungsverhandlungen, Lärmschutz, veränderte bauliche Situation, Zumutbarkeit, |
| Verfahrensgang: | VG Freiburg 9 K 864/02 vom 21.11.2002 |
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