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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 25.11.2004, Aktenzeichen: 2 S 730/04 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 2 S 730/04

Urteil vom 25.11.2004


Leitsatz:1. Eigentümeridentität, die die Einbeziehung eines "echten" Hinterliegergrundstücks in die Aufwandsverteilung rechtfertigt, ist auch dann gegeben, wenn am Anliegergrundstück lediglich Miteigentum des Alleineigentümers dieses Hinterliegergrundstücks besteht.

2. Bei einem zufahrtslosen Hinterliegergrundstück im weiteren Sinn (hier Grundstück "in dritter Reihe"), für das der Bebauungsplan Gewerbegebiet festsetzt, aber seine Erreichbarkeit nicht regelt und seine entsprechende bauliche Nutzung weitgehend ausschließt, ist ein "Erschlossensein" im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht gegeben, auch wenn es zusammen mit einem "echten" Hinterliegergrundstück bebaut ist.

3. Bei dieser Sachlage ist auch die Einbeziehung dieses Grundstücks in die Aufwandsverteilung unter dem Gesichtspunkt eines schutzwürdigen Vertrauens der anderen Anlieger der Anbaustraße nicht geboten.
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1,
Stichworte:Erschlossensein Hinterliegergrundstück, Echtes Hinterliegergrundstück, Hinterliegergrundstück im weiteren Sinn, Vertrauen der Anlieger Schutzwürdigkeit, Satzung Auslegung, Satzung Begründungsmangel,
Verfahrensgang:VG Freiburg 9 K 1188/01 vom 26.06.2003

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