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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 25.10.2002, Aktenzeichen: 5 S 1013/00 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 5 S 1013/00

Urteil vom 25.10.2002


Leitsatz:1. Die Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 AEG beginnt mit der Bekanntgabe zu laufen. Einer Zustellung bedarf es nicht.

2. Eine Rechtsmittelbelehrung ist den Betroffenen, denen eine Plangenehmigung lediglich bekannt gemacht wird, unrichtig erteilt, wenn es in ihr heißt, dass innerhalb eines Monats "nach ihrer Zustellung" Klage erhoben werden kann.

3. Die von einer Abstell- und Instandhaltungsanlage für eine Eisenbahn ausgehenden Lärmimmissionen sind nach § 22 Abs. 1 BImSchG und nicht nach § 41 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen.

4. Zur Bestimmung und Einhaltbarkeit von Immissionsrichtwerten zum Schutz von Anwohnern eines Eisenbahnbetriebsgeländes.
Rechtsgebiete:AEG, BImSchG, VwGO, TA Lärm
Vorschriften:AEG § 18 Abs. 2, BImSchG § 22 Abs. 1, BImSchG § 41 Abs. 1, VwGO § 58 Abs. 2 Satz 1, VwGO § 74 Abs. 1 Satz 2, TA Lärm Nr. 6.7, TA Lärm Nr. 7.4,
Stichworte:Eisenbahn, Plangenehmigung, Zwischenwert, Mittelwert, Gemengelage,

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