JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Urteil vom 24.11.2005, Aktenzeichen: 12 S 1695/05
| Leitsatz: | 1.) Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG widerrufen oder zurückgenommen, kann sich der Einbürgerungsbewerber nicht auf den Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention berufen (siehe § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG), da die Verbindlichkeit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft für das Einbürgerungsverfahren gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG entfällt. 2.) Ein zunächst ausgesetztes Einbürgerungsverfahren ist nach Erlass eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheids (§ 73 Abs. 1 oder 2 AsylVfG) fortzuführen. 3.) Das Ermessen der Einbürgerungsbehörde nach § 8 StAG ist nicht deswegen unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast auf Null reduziert, weil sie das Einbürgerungsverfahren nach Einleitung eines Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens ausgesetzt hat. 4.) Die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG setzt in allen drei Fallgestaltungen grundsätzlich die Einleitung eines Entlassungsverfahrens voraus. |
| Rechtsgebiete: | StAG, AsylVfG |
| Vorschriften: | StAG § 8, StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, StAG § 12 Abs. 1 S. 1, StAG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, StAG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, StAG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, StAG § 12 Abs. 3, AsylVfG § 73 Abs. 2 a S. 4, |
| Stichworte: | Mehrstaatigkeit, Entlassung Staatsangehörigkeit, Reiseausweis, Widerruf, Aussetzung, Unzumutbare Bedingung, Entlassungsvoraussetzung, Wehrdienst, Untätigkeit Herkunftsstaat, Serbien und Montenegro, Kosovo-Albaner, Folgenbeseitigungslast, |
| Verfahrensgang: | VG Sigmaringen 1 K 353/04 vom 08.12.2004 |
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