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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 24.03.2005, Aktenzeichen: 3 S 345/04 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 3 S 345/04

Urteil vom 24.03.2005


Leitsatz:1. Eine Aufspaltung des genehmigten Linienverkehrs in Abschnitte und die Einstufung eines dieser Abschnitte als Nachbarortslinienverkehr ist mit Rücksicht auf den in § 42 Satz 1 PBefG bestimmten Begriff des Linienverkehrs nicht zulässig.

2. Für die Beurteilung, ob Orts- und Nachbarortslinienverkehr oder aber Überlandlinienverkehr betrieben wird, kommt es auf eine "Gesamtschau" der Linie zwischen den Ausgangs- und Endpunkten an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.2.1993 - 14 S 1279/92 -, DÖV 1993, 827), bei der eine Teilstrecke, die nicht mit einer entsprechenden Fahrtenhäufigkeit bedient wird, unter Umständen außer Betracht bleiben kann.

3. Im Rahmen dieser Gesamtschau können Fahrtenhäufigkeit und Lücken in der Fahrtenfolge ebenso eine Rolle spielen wie Besiedlungsdichte, Bebauungsart, Wirtschaftsstruktur und Verkehrsdichte, Kundeneinzugsbereich, Pendlerbewegung und Schülerströme sowie die durchschnittliche Reisegeschwindigkeit und die mittlere Reiselänge.
Rechtsgebiete:PBefG, PBefAusglV
Vorschriften:PBefG § 42 Satz 1, PBefG § 45 a Abs. 1, PBefG § 45 a Abs. 2, PBefAusglV § 3 Abs. 4 Satz 2,
Stichworte:Ausgleichszahlung, Ausbildungsverkehr, Kostensatz Linienverkehr, Nachbarortslinienverkehr, Überlandlinienverkehr,
Verfahrensgang:VG Stuttgart 10 K 4532/02 vom 12.12.2003

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