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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 23.03.2004, Aktenzeichen: 5 S 940/03 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 5 S 940/03

Urteil vom 23.03.2004


Leitsatz:1. Die in § 7 Abs. 1 WeinVO gebrauchten Begriffe der "Weinbaustruktur" bzw. der "einheitlichen Weinbaustruktur" meinen sowohl die topographischen Verhältnisse wie auch die betrieblichen Bedingungen für die Bewirtschaftung der Anbauflächen.

2. Zu den Merkmalen einer solchen Struktur gehört nicht, jedenfalls nicht maßgebend, ein bestehender unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit vorhandenen, zulässigerweise bepflanzten oder wiederbepflanzbaren Rebflächen.
Rechtsgebiete:WeinG, WeinVO, VwGO
Vorschriften:WeinG § 7 Abs. 1 Nr. 1a, WeinVO § 7 Abs. 1, VwGO § 113 Abs. 5,
Stichworte:Weinreben, Neuanpflanzung, Genehmigung,
Verfahrensgang:VG Freiburg 9 K 67/02 vom 17.10.2002

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