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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 22.11.2005, Aktenzeichen: 10 S 1208/04 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 10 S 1208/04

Urteil vom 22.11.2005


Leitsatz:1. Die Pflicht zur Wiedereinführung von Abfällen, die aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbracht worden sind, bestimmt sich nach der EG-Abfallverbringungsverordnung.

2. Für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmtem Abfall in Drittstaaten gilt grundsätzlich ein Verbot; der Verstoß hiergegen führt zur Rückführungspflicht.

3. Wird Abfall zur Verwertung ohne Durchführung des notwendigen Kontrollverfahrens in Drittstaaten verbracht und verweigert der Empfangsstaat die Einfuhr des Abfalls, liegt ebenfalls ein illegaler Abfallexport vor, der zur Rückführungspflicht führt.

4. Die Adressaten der Rückführungspflicht sind abschließend in § 6 Abs. 1 AbfVerbrG genannt. Wer an dem illegalen Abfallexport "in sonstiger Weise beteiligt" ist, bestimmt sich nicht nach den Grundsätzen der strafrechtlichen Beihilfe, sondern nach den Regeln des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts zur Verantwortlichkeit von Personen. "Störer" im Sinne des Abfallverbringungsrechts kann danach auch der Zweckveranlasser sein.

5. Die Störerauswahl im Abfallverbringungsrecht ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts vorzunehmen; maßgebend ist der Effektivitätsgrundsatz. Die Heranziehung des Zweckveranlassers zur Gefahrenbeseitigung und Kostentragung erfolgt ermessensfehlerfrei, wenn die eigentlichen Verhaltensstörer erwiesenermaßen leistungsunfähig sind.
Rechtsgebiete:EWGVO 259/93, AbfVerbrG
Vorschriften:EWGVO 259/93 Art. 26, AbfVerbrG § 6 Abs. 1, AbfVerbrG § 6 Abs. 2,
Stichworte:Abfallexport, Illegalität, Rückführung von Abfällen, Kostentragung, Gefahrenabwehr, Störer, Störerauswahl, Zweckveranlasser,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe 4 K 3183/99 vom 18.12.2002

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