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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 22.11.2001, Aktenzeichen: 9 S 2714/00 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 9 S 2714/00

Urteil vom 22.11.2001


Leitsatz:1. Macht ein Antragsteller innerhalb von zwei Jahren nach Erlass einer Norm geltend, durch diese Norm in eigenen Rechten verletzt zu sein, so ist der Antrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob eine frühere Regelung, die durch die angegriffene Norm ersetzt wurde und hinsichtlich derer die Zweijahresfrist verstrichen ist, denselben Fehler enthalten hatte.

2. Zuständig für die Erstattung bzw. Tragung der Schülerbeförderungskosten ist der Stadt- oder Landkreis nicht des Wohnorts, sondern des Schulorts.

3. Die Stadt- und Landkreise sind bei der Regelung der Schülerbeförderungskosten durch Verfassungs- oder Gesetzesrecht nicht verpflichtet, für dritte und weitere Kinder einer Familie, die gleichzeitig eine Schule besuchen, einen höheren Zuschuss (sog. Mehrkinder-Rabatt) zu gewähren.

4. Den Stadt- und Landkreisen ist nicht erlaubt, Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Schülerbeförderung ohne satzungsrechtliche Grundlage - durch schlichten Ratsbeschluss oder durch bloßen Verwaltungsvollzug eines dahingehenden Haushaltsansatzes - zu gewähren.

5. Zur Frage, ob die Stadt- und Landkreise bei der Regelung der Schülerbeförderungskosten zwischen Einwohnern und Nichteinwohnern differenzieren dürfen.
Rechtsgebiete:GG, VwGO, FAG
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 2, VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, FAG § 18 Abs. 1, FAG § 18 Abs. 2 Nr. 2,
Stichworte:Antragsfrist, Schülerbeförderung, Schulart, kinderreiche Familie, Familienlastenausgleich, Einwohner, Wohnort, Schulort, Stuttgarter Schüler-Bonus,

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