JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Urteil vom 22.06.2009, Aktenzeichen: 1 S 2865/08
| Leitsatz: | 1. Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens muss sich an § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO messen lassen, wenn es ungeachtet der Einkleidung der Fragestellung der Sache nach auf eine typisch bauplanerische Entscheidung gerichtet ist. 2. Die flächenmäßige Beschränkung einer in der Fragestellung formulierten Zielsetzung eines Bürgerbegehren stellt eine unzulässige inhaltliche Änderung dar. 3. Nach Erlass des Flächennutzungsplans sind bürgerentscheidsfähige Grundsatzentscheidungen nur innerhalb des durch den Flächennutzungsplan eröffneten planungsrechtlichen Rahmens möglich; sie dürfen nicht in Widerspruch zu dessen Darstellungen stehen. 4. Ein Bürgerbegehren, das darauf gerichtet ist, die Bebauung eines Geländes auf Dauer zu verhindern, ist nicht als bloßes "Planungsmoratorium" zulässig. |
| Rechtsgebiete: | GemO |
| Vorschriften: | GemO § 21 Abs. 2 Nr. 6, GemO § 21 Abs. 3, |
| Stichworte: | Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Bauleitplanung, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Planungsverzicht, Planungsstopp, Grundsatzentscheidung, Planungsmoratorium, |
| Verfahrensgang: | VG Karlsruhe, 1 K 78/08 vom 30.05.2008 |
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