JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Urteil vom 22.05.2003, Aktenzeichen: A 2 S 711/01
| Leitsatz: | 1. Die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, der nicht Mitglied des Europarats und Unterzeichner der EMRK ist, ist nach § 53 Abs. 4 AuslG auch dann unzulässig, wenn dort im Einzelfall andere als in Art. 3 EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (im Anschluss an BVerwGE 111, 223). 2. Nach der Sorgerechtsregelung der sunnitischen Gemeinschaft im Libanon, die für staatliche Stellen bindend ist, steht nach der Trennung der Eltern die elterliche Sorge (sog. Wilaya) dem Vater zu. Die tatsächliche Personensorge (sog. Hadanah) liegt jedoch bei Jungen bis zur Vollendung des siebten und bei Mädchen bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres bei der Mutter. Diese im Gesetz selbst getroffene Regelung des Sorgerechts unterschreitet - ungeachtet des Umstands, dass das konkrete Kindeswohl des jeweiligen Einzelfalls nicht maßgeblich ist und ungeachtet der damit verbundenen Benachteiligung der Mutter - nicht den menschenrechtlichen Mindeststandard und verletzt damit nicht den absolut geschützten Kern des Familienlebens. 3. Die schlechten Lebensverhältnisse für staatenlose Palästinenser im Libanon begründen keine generelle Extremgefahr für Rückkehrer, die eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertigt. Diese Feststellung gilt auch für die Flüchtlinge in den 12 über den ganzen Libanon verstreuten Palästinenserlagern. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, EMRK, VwVfG |
| Vorschriften: | AuslG § 53 Abs. 4, AuslG § 53 Abs. 6, EMRK Art. 3, EMRK Art. 8, EMRK Art. 14, VwVfG § 51 Abs. 5, VwVfG § 49, |
| Stichworte: | Libanon, Sorgerecht, Islam, Diskriminierungsverbot, menschenrechtlicher Mindeststandard, menschenrechtlicher ordre public, Extremgefahr, Existenzminimum, |
| Verfahrensgang: | VG Karlsruhe A 11 K 12304/96 vom 16.10.1997 |
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