JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Urteil vom 22.03.2006, Aktenzeichen: 3 S 1119/04
| Leitsatz: | 1. Die Ausweisung einer Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "verkehrsberuhigter Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO" in einem Bebauungsplan ist grundsätzlich von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gedeckt. 2. Bei der Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs hat sich der Satzungsgeber in tatsächlicher Hinsicht an den Voraussetzungen für eine derartige Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zu orientieren. 3. Eine Gemeinde ist als Straßenbaulastträger nicht befugt, sich über den in einem Bebauungsplan festgesetzten besonderen Nutzungszweck einer Straße durch Umwidmung hinwegzusetzen. Hierzu bedarf es der Änderung des Bebauungsplans. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, StrG, StVO |
| Vorschriften: | BauGB § 1 Abs. 6, BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11, StrG § 5 Abs. 6 Satz 1, StVO § 42 Abs. 4a, |
| Stichworte: | Änderung Bebauungsplan, Gegenstand des Normenkontrollverfahrens, Antragsbefugnis, Abwägungsfehler, Divergenz von Festsetzung und planerischem Willen, Erschließungsverkehr, Verkehrsberuhigter Bereich, Widmungsbeschränkung, |
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