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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 22.02.2005, Aktenzeichen: 10 S 1478/03 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 10 S 1478/03

Urteil vom 22.02.2005


Leitsatz:1. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erfasst nicht Gesamtrechtsnachfolgen, die in den 70-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts erfolgt sind. Das ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung dieser am 01.03.1999 in Kraft getretenen Vorschrift. Eine Ausnahme von dem verfassungsrechtlich begründeten Verbot einer echten Rückwirkung ist infolge "unklarer oder verworrener Rechtslage" hinsichtlich einer Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Polizeipflicht erst ab Mitte der 80-er Jahre des letzten Jahrhunderts anzunehmen.

2. Eine erst 1972 entstandene Aktiengesellschaft, die Gesamtrechtsnachfolgerin der Betreiberin eines 1973 stillgelegten Bergwerksbetriebs ist, ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nur für eigene Verursachungsbeiträge verantwortlich, nicht aber für solche ihrer Rechtsvorgängerin.

3. Eine behördliche Heranziehung des letzten von mehreren Verursachern von Salzablagerungen zur Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen unter Hinweis darauf, er sei wegen Gesamtrechtsnachfolge für die gesamten Salzablagerungen auch seiner Rechtsvorgänger verantwortlich, ist ermessensfehlerhaft.
Rechtsgebiete:GG, BBodSchG, BBergG
Vorschriften:GG Art. 20 Abs. 3, BBodSchG § 3 Abs. 1 Nr. 10, BBodSchG § 4 Abs. 3 Satz 1, BBodSchG § 10 Abs. 1, BBodSchG § 13, BBergG § 69 Abs. 2, BBergG § 169 Abs. 2,
Stichworte:Bodenschutz, Altlasten, Sanierung, Kalihalde, Salzablagerungen, Grundwassergefährdung, Stillgelegter Bergwerksbetrieb, Entlassung aus der Bergaufsicht, Verursachungsbeitrag, Gesamtrechtsnachfolge, Echte Rückwirkung, Unechte Rückwirkung, Rechtsstaatsprinzip, Vertrauensschutz, Verfassungskonforme Auslegung, Abstrakte Polizeipflicht, Ermessensfehler,
Verfahrensgang:VG Freiburg 1 K 836/00 vom 16.10.2002

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