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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 21.03.2006, Aktenzeichen: 8 S 1056/05 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 8 S 1056/05

Urteil vom 21.03.2006


Leitsatz:1. Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO ist nicht nur im Baugenehmigungsverfahren, sondern auch dann anwendbar, wenn die Baurechtsbehörde über einen Antrag auf baurechtliches Einschreiten entscheiden muss, der gegen ein Vorhaben der Gemeinde gerichtet ist (wie VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 29.3.1999 - 3 S 718/99 -, VBlBW 1999, 309) oder der von der Gemeinde selbst unter Berufung auf nachbarliche Rechte gestellt wird.

2. Einwendungen gegen ein Vorhaben, die für das konkrete baurechtliche Verfahren irrelevant sind, wie etwa die Geltendmachung rein zivilrechtlicher Abwehrrechte, oder behördeninterne Mitwirkungsakte, die nicht der Entscheidungsbefugnis der Baurechtsbehörde unterliegen, wie bspw. die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Zustimmung oder des gemeindlichen Einvernehmens, sind keine "Einwendungen" im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO.

3. Regelungen in Erhaltungssatzungen, welche eine Baugenehmigungspflicht für bauliche Maßnahmen vorsehen, die ansonsten einer "erhaltungsrechtlichen" Genehmigung nach §§ 172, 173 BauGB bedürften, sind auch nach Aufhebung der Ermächtigung zur satzungsrechtlichen Einführung einer Genehmigungspflicht (§ 111 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1972) durch die LBO 1995 noch in Kraft.
Rechtsgebiete:BauGB, LBO
Vorschriften:BauGB § 172 Abs. 1, BauGB § 173 Abs. 1, LBO § 48 Abs. 2 Satz 1, LBO § 111 Abs. 2 Nr. 1 (F. 1972),
Stichworte:Sachliche Zuständigkeit, Baurechtsbehörde, Zuständigkeits-Verlagerung, Interessenkonflikt, Parteilichkeit, Einwendung, Bauvorhaben, Zivilrechtliches Abwehrrecht, Behördeninterner Mitwirkungsakt, Baugenehmigungspflicht, Erweiterung, Erhaltungsrecht, Erhaltungssatzung,
Verfahrensgang:VG Sigmaringen 9 K 1762/03 vom 20.04.2005

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