JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Urteil vom 19.07.2005, Aktenzeichen: 9 S 47/03
| Leitsatz: | Die grundsätzliche Verpflichtung des Staates, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten (Art 7 Abs. 4 GG), schließt nicht aus, von den privaten Schulträgern auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen zu erwarten, die nicht aus Schulgeldeinnahmen herrühren. Ob jede einzelne als Ersatzschule genehmigte private Schule solche Eigenleistungen erwirtschaften kann, ist grundsätzlich ohne Belang. Die Grenze solch zumutbarer Eigenleistungen kann dann überschritten sein, wenn zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebs, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer der Einsatz eigenen Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich wird (Anschluss an Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29). |
| Rechtsgebiete: | GG, LV, PSchG |
| Vorschriften: | GG Art. 7 Abs. 4, LV Art. 14 Abs. 2, PSchG § 17 Abs. 1, PSchG § 18 Abs. 2, PSchG § 18 Abs. 7, |
| Stichworte: | Staatliche Finanzhilfe, Privatschule, Ersatzschule, Berufsschule, Berufskolleg, Zuschuss, Schulgeld, Eigenleistung, |
| Verfahrensgang: | VG Sigmaringen 4 K 2627/00 vom 05.11.2002 |
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