JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Urteil vom 18.09.2002, Aktenzeichen: DL 17 S 1/02
| Leitsatz: | 1. Ein Beamter ist grundsätzlich verpflichtet, ärztlich empfohlene Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner - vollen - Dienstfähigkeit von sich aus zu ergreifen (§ 74 Satz 2 LBG). Substantiierten Einwendungen des Beamten gegen deren Eignung hat der Dienstherr nachzugehen; in diesem Fall kann der Beamte nur dann wegen Verletzung der Pflicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (Gesunderhaltungspflicht) disziplinarisch belangt werden, wenn die ärztlich empfohlenen Maßnahmen in konkrete dienstliche Weisungen umgesetzt worden waren. 2. Die - allgemeine oder auf einen bestimmten Pflichtenkreis bezogene - ernstliche Ankündigung eines Beamten, künftigen Weisungen keine Folge mehr zu leisten, stellt einen erheblichen Vertrauensbruch und damit eine Verletzung der besonderen Beamtenpflicht gemäß § 73 Satz 3 LBG dar. 3. Dem Dienstherrn kommt bei der dienstlichen Anordnung eines Personalgesprächs mit Vorgesetzten sowie bei dessen Gestaltung ein weites Ermessen zu. 4. Es stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, wenn der Beamte einer Weisung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG zur ärztlichen Untersuchung seiner weiteren Dienstfähigkeit keine Folge leistet und aus diesem Grund weder über seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand entschieden noch eine Wiederherstellung seiner - vollen - Dienstfähigkeit versucht werden kann. 5. Dienstentfernung eines Beamten, der mehrere dienstliche Weisungen, sich fachärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgt, weisungswidrig an einem dienstlich angeordneten Personalgespräch nicht teilgenommen und angekündigt hat, er werde in Zukunft Weisungen, sich beim Amtsarzt vorzustellen, nicht mehr befolgen. |
| Rechtsgebiete: | LDO, LBG |
| Vorschriften: | LDO § 11, LBG § 53 Abs. 1 Satz 3, LBG § 73 Satz 3, LBG § 74 Satz 2, |
| Stichworte: | Entfernung aus dem Dienst, Gehorsamspflicht, Treuepflicht, Gesunderhaltungspflicht, ärztliche Untersuchung, Personalgespräch, |
| Verfahrensgang: | VG Karlsruhe DK 13 K 16/01 vom 25.10.2001 |
| Rechtskraft: | ja |
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