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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 17.02.2005, Aktenzeichen: 9 S 216/04 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 9 S 216/04

Urteil vom 17.02.2005


Leitsatz:Ein Optiker übt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Heilpraktikergesetz aus, wenn er einem Kunden bei "Winkelfehlsichtigkeit" eine Prismenbrille anpasst, um auf diese Weise die damit in Zusammenhang stehenden Anstrengungsbeschwerden zu beseitigen oder zu lindern. Diese Tätigkeit ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 2 HPG jedoch ausnahmsweise dann erlaubt, wenn durch schriftliche und mündliche Erklärungen darauf hingewiesen wird, dass eine heilkundliche Behandlung vom Optiker weder durchgeführt wird noch beabsichtigt ist, und deshalb die Zuziehung eines Arztes oder eines Erlaubnisinhabers nach dem Heilpraktikergesetz anheim gestellt wird.
Rechtsgebiete:GG, HPG, PolG
Vorschriften:GG Art 12 Abs. 1, HPG § 1 Abs. 2, PolG § 1,
Stichworte:Augenoptiker, Anstrengungsprobleme, Generalklausel, Gesundheitsgefährdung, Heilkunde, Heilkundliche Behandlung, Öffentliche Sicherheit, Prismenbrille, Prismengläser, Winkelfehlsichtigkeit,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe 9 K 1856/01 vom 27.11.2003

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