JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Urteil vom 17.02.2004, Aktenzeichen: 9 S 2075/02
| Leitsatz: | 1. Eine im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Verfahren) im zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung gestellte Frage ist nicht deshalb unlösbar und als fehlerhaft bei der Ermittlung der Prüfungsnote zu eliminieren, weil es außer der als richtig festgesetzten Antwort außerhalb der vorgegebenen Antwortalternativen eine weitere richtige Lösung gibt. 2. Die vom Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen unter fünf Antwortmöglichkeiten als richtig festgesetzte Lösung ist nicht zu beanstanden, wenn sie im Zeitpunkt der Prüfung gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum veröffentlicht und den Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren, und die vier anderen Antwortmöglichkeiten die Frage falsch beantworten. |
| Rechtsgebiete: | GG, ÄAPPO |
| Vorschriften: | GG Art. 12, ÄAPPO § 14, |
| Stichworte: | ärztliche Prüfung, Notenverbesserung, Antwort-Wahl-Verfahren, Bestantwort, Beurteilungsspielraum, Antwortspielraum, Bewertungsspielraum, Fragenformulierung, Antwortauswahl, |
| Verfahrensgang: | VG Stuttgart 10 K 2536/01 vom 26.07.2002 |
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