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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 16.11.2001, Aktenzeichen: 3 S 605/01 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 3 S 605/01

Urteil vom 16.11.2001


Leitsatz:Hält sich die Gemeinde die Alternative zwischen drei unterschiedlichen Baugebietsarten offen und ist auch sonst nicht erkennbar, was in einem künftigen Bebauungsplangebiet realisiert werden soll, so fehlt es an dem für den Erlass einer Veränderungssperre erforderlichen Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsziele.

Ein Bebauungsplan, mit dessen Realisierung nicht vor Ablauf von 30 Jahren begonnen werden kann, ist nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.

Die Voraussetzungen der §§ 215 a Abs. 1 BauGB, 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO liegen nicht vor, wenn bei Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre die Planungsziele das Mindestmaß an Konkretisierung nicht aufweisen und der künftige Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 und 4 BauGB verstößt.
Rechtsgebiete:VwGO, BauGB
Vorschriften:VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4, BauGB § 1 Abs. 3, BauGB § 1 Abs. 4, BauGB § 14 Abs. 1, BauGB § 215 a Abs. 1,
Stichworte:Bebauungsplan, Veränderungssperre, Planung, Konkretisierung, Realisierbarkeit, Anpassungspflicht, Regionalplan, Funktionslosigkeit, Abstimmungsgebot, Teilnichtigkeit,

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