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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 16.10.2001, Aktenzeichen: 1 S 2346/00 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 1 S 2346/00

Urteil vom 16.10.2001


Leitsatz:1. Die gesetzliche Ermächtigung des § 10 Abs. 1 PolG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PolG BaWü genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung auch im Hinblick auf den Erlass einer Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde. Einer zusätzlichen gesetzlichen Ermächtigung zur Regelung der Hundehaltung bedarf es nicht.

2. Das rechtsstaatliche Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen ist nicht deshalb verletzt, weil die Zuordnung bestimmter Hundekreuzungen zu einer Hunderasse im Einzelfall eine sachverständige Klärung erfordern mag.

3. Im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist die Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers umso größer, je höherwertiger die Rechtsgüter sind, deren Schutz die Regelung bezweckt, und je weniger empfindlich in grundrechtlich geschützte Freiheiten eingegriffen wird. Dient eine Polizeiverordnung dem Zweck, insbesondere Menschen vor den von Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen, so kommt dem Verordnungsgeber sowohl in der Beurteilung, ob eine besondere Gefahrenlage vorliegt, die ein Eingreifen erfordert oder zumindest rechtfertigt, als auch in der Wahl des hierfür geeigneten Mittels ein weiter Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum zu. Da es sich bei der Hundehaltung um einen häufig vorkommenden Sachverhalt handelt, sind auch typisierende Regelungen erlaubt.

4. Der Verordnungsgeber handelt nicht willkürlich und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er davon ausgeht, dass übersteigertes Aggressionsverhalten von Hunden auch erblich bedingt sein kann, und er dies in Anlehnung an wissenschaftliche Erkenntnisse für bestimmte Hunderassen annimmt, soweit dem Hundehalter ermöglicht wird, diese Vermutung zu widerlegen.

5. Eine Verhaltungsprüfung ist zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft geeignet; sie ist auch erforderlich und dem Hundehalter zumutbar.

6. Das Gebot, einen Kampfhund außerhalb des befriedeten Besitztums nur mit Maulkorb auszuführen, verstößt nicht gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen.

7. Der für bestimmte Hunderassen angeordnete Leinenzwang stellt für den Hundehalter nur eine geringe Belastung dar, die zum Schutz der Allgemeinheit hinzunehmen ist.
Rechtsgebiete:GG, PolG
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, PolG § 1, PolG § 10, PolG § 13, Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000,
Stichworte:Bundesverfassungsrecht, Normenkontrolle, Allgemeines Polizeirecht, (polizeiliches) Obdachlosenrecht,

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