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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 16.09.2008, Aktenzeichen: 10 S 2925/06 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 10 S 2925/06

Urteil vom 16.09.2008


Leitsatz:1. Eine Verfügung, in der dem Inhaber einer von einem anderen EU - Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis das Recht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, kann vom Gericht in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden, dass die ausländische Fahrerlaubnis den Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Inhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte (Fortführung von Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 -).

2. Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat sind solche, die den Behörden des Ausstellermitgliedstaats bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung des Wohnsitzerfordernisses hätten bekannt sein müssen (hier: Angabe einer deutschen Adresse im Antragsformular). Es ist nicht erforderlich, dass diese Informationen vom Ausstellermitgliedstaat übermittelt worden sind.

3. Unbestreitbar sind auch solche Informationen, die dem Ausstellermitgliedstaat zur Verfügung standen und von den Angaben der Fahrerlaubnisinhabers im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bestätigt werden.
Rechtsgebiete:EWGRL 91/439, StVG, LVwVfG, FeV
Vorschriften:EWGRL 91/439 Art. 1 Abs. 2, EWGRL 91/439 Art. 7, EWGRL 91/439 Art. 8 Abs. 2, Abs. 4, EWGRL 91/439 Art. 9, StVG § 3 Abs. 1, LVwVfG § 47, FeV § 28 Abs. 4,
Stichworte:Ausländische Fahrerlaubnis, Ablehnung der Anerkennung, Aberkennung der Fahrerlaubnis, Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Feststellender Verwaltungsakt, Ordentlicher Wohnsitz, Wohnsitzerfordernis, Umdeutung durch Gericht, Ablieferung des Führerscheins,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe, 11 K 2726/05 vom 04.07.2006

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