JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Urteil vom 15.09.2004, Aktenzeichen: 8 S 2392/03
| Leitsatz: | 1. Eine öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, in der - neben der Angabe von Ort und Dauer der Auslegung - darauf hingewiesen wird, dass während der Auslegungsfrist Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt vorgebracht werden können, genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (im Anschluss an Urt. des Senats vom 12.7.2004 - 8 S 351/04 - und Beschl. vom 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 18). 2. Der Bebauungsplan ist nicht unmittelbare rechtliche Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen, sondern allein das Beitragsrecht, das nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Beitragspflicht an das Vorliegen eines Erschließungsvorteils knüpft; der Belang, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, muss daher grundsätzlich nicht bereits in die bauplanerische Abwägung eingestellt werden (Fortführung des Beschl. des Senats vom 12.2.1990 - 8 S 2917/88 - , NVwZ 1990, 896). 3. Die Gemeinde kann die Lösung rein bautechnischer Fragen dem späteren Vollzug des Bebauungsplans nach Maßgabe "guter fachlicher Praxis" überlassen, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass eine solche Lösung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist (hier: Vorsorge gegen abgrabungsbedingte Gefährdung der Standsicherheit eines Wohnhauses). |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Vorschriften: | BauGB § 1 Abs. 6 a.F., BauGB § 1 Abs. 7 n.F., BauGB § 3 Abs. 2 Satz 2, |
| Stichworte: | Bebauungsplan, Auslegung, Bekanntmachung, Abwägungsgebot, Belang, Beitragspflicht, Konfliktbewältigung, Regeln der Technik, |
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