JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Urteil vom 15.05.2002, Aktenzeichen: 11 S 255/02
| Leitsatz: | Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 steht gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 unter dem Vorbehalt der Beschränkungen des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Die Neuregelung des Ausweisungsrechts durch das Ausländergesetz vom 9.7.1990 entspricht diesen Vorgaben (im Anschluss an OVG Münster, Urteil vom 13.06.2001 - 17 A 5552/00 -, NVwZ 2001, 1438). Die Regelvermutung des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG enthebt im Falle eines türkischen Staatsangehörigen, der dem Schutz der Art. 6 oder 7 ARB 1/80 unterfällt, nicht von einer Prüfung, ob spezialpräventive Gründe für die Ausweisung, also eine von dem Ausländer ausgehende konkrete Wiederholungsgefahr weiterer schwerer Straftaten, im Einzelfall tatsächlich gegeben sind. Eine im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch gegebene Heroinabhängigkeit, der noch nicht mit einer angeleiteten Therapie begegnet wurde, stellt einen konkreten Anhaltspunkt für die ernsthafte, von dem Ausländer ausgehende Gefahr künftiger schwerer Straftaten auf dem Gebiet des Drogenhandels dar, wenn der Ausländer zuvor bereits in dieser Hinsicht auffällig wurde. Die Teilnahme am illegalen Drogenhandel, auch etwa durch Aufrechterhalten seiner Strukturen im Wege des Straßen-Kleinverkaufs, stellt regelmäßig eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 10.2.1995 - 1 B 221.94 -, Buchholz 402.24 § 48 AuslG Nr. 5). Der Umstand, dass ein zum Ausweisungsanlass führendes Drogengeschäft durch einen polizeilichen "Lockspitzel" zustande kam, führt nicht zur Annahme eines atypischen Sachverhalts im Sinne des Regel-Ausnahmeverhältnisses des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG, wenn die verdeckten Ermittler nicht einen gänzlich Unbeteiligten, gar Widerstrebenden, zu einer solchen Straftat verleitet haben, der Ausländer vielmehr schon zuvor Kontakte zur Drogenszene hatte, er selbst Heroin konsumierte und somit über ein notwendiges Wissen um Lieferanten und Hintermänner verfügte. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, ARB 1/80 |
| Vorschriften: | AuslG § 47 Abs. 1, AuslG § 47 Abs. 3 Satz 1, AuslG § 48 Abs. 1 Satz 1, AuslG § 48 Abs. 1 Satz 2, ARB 1/80 Art. 7 Satz 1, ARB 1/80 Art. 7 Satz 2, ARB 1/80 Art. 13, ARB 1/80 Art. 14 Abs. 1, |
| Stichworte: | Ausweisung, Spezialprävention, Wiederholungsgefahr, Stillhalteklausel, "Lockspitzel", Heroin, Betäubungsmittelabhängigkeit, Regelfall, Atypik, |
| Verfahrensgang: | VG Sigmaringen 9 K 66/00 vom 30.01.2001 |
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