JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Urteil vom 15.02.2008, Aktenzeichen: 2 S 2559/05
| Leitsatz: | 1. Für einen fristgerechten Ausgleich von Kostenunterdeckungen genügt es nicht, dass die betreffende Gebührenkalkulation und der Beschluss über den Gebührensatz innerhalb der fünfjährigen Ausgleichsfrist des § 9 Abs. 2 S. 4 KAG a.F. erfolgt; auch der gesamte Kalkulationszeitraum muss innerhalb der Ausgleichsfrist liegen, der Ausgleich der Kostenunterdeckung muss mithin innerhalb der Frist wirksam werden. 2. Der Ausgleich einer Kostenunterdeckung nach Ablauf der 5-Jahres-Frist ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Unterdeckung überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des genannten Zeitraums erkannt wird. |
| Rechtsgebiete: | KAG |
| Vorschriften: | KAG § 9 Abs. 1 Satz 1 (a.F.), KAG § 9 Abs. 2 Satz 1 (a.F.), KAG § 9 Abs. 2 Satz 4 (a.F.), |
| Stichworte: | Abwassergebühr, Abwassergebührensatz, Kostendeckungsgrundsatz, Kostenüberdeckung, Kostenunterdeckung, |
| Verfahrensgang: | VG Freiburg, 7 K 693/05 vom 20.10.2005 |
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