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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 14.05.2004, Aktenzeichen: 8 S 995/03 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 8 S 995/03

Urteil vom 14.05.2004


Leitsatz:1. Eine Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts nach § 17 d WG kann nach der umfassenden Verweisung der §§ 17 c Abs. 5, 117 a WG auf die Vorschriften der Abgabenordnung nicht nach § 48 LVwVfG, sondern nur unter den - engeren - Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden.

2. Die pauschale Gewährung einer hälftigen Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts nach § 17 d WG ohne Einzelfallprüfung an die im Katalog der Nr. 6.5.2 der VwV-WEntgelt vom 17.12.1987 (GABl. S. 1069) genannten Betriebe ist nicht zu beanstanden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ermäßigung keine konkreten Anhaltspunkte für eine - von der Prognose des Vorschriftengebers abweichende - deutliche und dauerhafte Verbesserung der Wettbewerbssituation der jeweiligen Branche im Lande insgesamt oder gerade des einzelnen entgeltpflichtigen Betriebes vorlagen (im Anschluss an Senatsurteile vom 30.3.1998 - 8 S 221/97 - und vom 11.6.1999 - 8 S 2521/98 - , VBlBW 2000, 84).

3. Vor Rücknahme einer solchen nach der Katalogregelung der VwV-WEntgelt landeseinheitlich gewährten pauschalen Ermäßigung ist zur Vermeidung gleichheitswidriger Wettbewerbsverzerrungen stets zu prüfen, ob sich auch die konkurrierenden Betriebe derselben Branche im Lande in einer vergleichbar günstigen Wettbewerbssituation befinden; eine allein auf die wirtschaftliche Situation des einzelnen Betriebes gestützte "isolierte" Rücknahmeentscheidung ist ermessensfehlerhaft.
Rechtsgebiete:WG, AO
Vorschriften:WG § 17 c Abs. 5, WG § 17 d Abs. 1, WG § 117 a, AO § 130 Abs. 2,
Stichworte:Wasserentnahmeentgelt, Ermäßigung, Rücknahme, Wettbewerbsfähigkeit, Prognose, Entscheidungsspielraum, Katalogregelung, Wettbewerbsverzerrungen,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe 11 K 1314/01 vom 24.03.2003

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