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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 13.10.2004, Aktenzeichen: 4 S 1243/03 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 4 S 1243/03

Urteil vom 13.10.2004


Leitsatz:1.) Ein Beamter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nicht "verheiratet" im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG und hat deshalb keinen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1; diese Vorschrift kann auf einen derartigen Beamten auch nicht analog angewendet werden.

2.) Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern bei der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da die alleinige Berücksichtigung von Ehepartnern wegen des durch Art. 6 Abs. 1 GG angeordneten besonderen Schutzes der Ehe auf einer sachlich gerechtfertigten Unterscheidung beruht.

3.) Die alleinige Berücksichtigung verheirateter Beamter bei der Gewährung eines Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG verstößt gegenüber Beamten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000, weil die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen nach der Begründungserwägung Nr. 22 unberührt lässt und weil es im Übrigen im europäischen Gemeinschaftsrecht bisher an einer allgemeinen Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften fehlt.

4.) Die "Aufnahme" einer anderen Person in die Wohnung eines Beamten im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BBesG ist zu verneinen, wenn der Beamte mit der anderen Person nach deren Einzug eine Wohngemeinschaft bildet, für die sich beide die Kosten oder die Haushaltsführung teilen.
Rechtsgebiete:EG, Richtlinie 2000/43/EG, Richtlinie 2000/78/EG, GG, BBesG, LPartG
Vorschriften:EG Art. 141, Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29.06.2000, Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, BBesG § 2 Abs. 1, BBesG § 2 Abs. 2, BBesG § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, BBesG § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, LPartG § 1 Abs. 1,
Stichworte:Gesetzesbindung der Besoldung, Familienzuschlag, verheiratete Beamte, Lebenspartnerschaft, Erweiternde Auslegung, Analogie, Tarifvertrag, Tariflücke, Gleichheitssatz, Schutz der Ehe, Gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit, Europäisches Gemeinschaftsrecht, verspätete Umsetzung einer Richtlinie, Vorwirkung einer Richtlinie, unmittelbare Anwendung einer Richtlinie, Diskriminierung wegen sexueller Ausrichtung, Aufnahme in die Wohnung,
Verfahrensgang:VG Stuttgart 17 K 3906/02 vom 13.01.2003

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