JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Urteil vom 13.02.2004, Aktenzeichen: 3 S 2548/02
| Leitsatz: | 1. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans lässt sich der durch ein - Nebeneinander von allgemeinem Wohngebiet und Gewerbegebiet entstehender Konflikt - durch Übernahme einer Baulast lösen, mit der sich der Eigentümer der im Gewerbegebiet liegenden Grundstücke verpflichtet, die Grundstücke nicht zur Unterbringung von das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieben zu nutzen. 2. Die 18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung - kann auch dann als Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen durch ein öffentliches Freibad herangezogen werden, wenn ein allgemeines Wohngebiet an ein bestehendes Freibad herangeplant wird. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, LBO, 18. BImSchV |
| Vorschriften: | VwGO § 47 Abs. 2, BauGB § 1 Abs. 6, BauGB § 1 a Abs. 3 Satz 3, BauGB § 1 a Abs. 3 Satz 4, BauGB § 3 Abs. 2, LBO § 71, 18. BImSchV § 2, 18. BImSchV § 5, |
| Stichworte: | Antragsbefugnis, Bekanntmachungsfrist, Verkehrslärm, |
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