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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 12.07.2006, Aktenzeichen: 3 S 1726/05 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 3 S 1726/05

Urteil vom 12.07.2006


Leitsatz:1. Erteilt die Widerspruchsbehörde auf einen erfolgreichen Widerspruchsbescheid des Bauherrn die Baugenehmigung nicht selbst, sondern verpflichtet sie mittels Widerspruchsbescheid die untere Baurechtsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung, so ist für die auf eine Verletzung der Planungshoheit gestützte Anfechtungsklage der Gemeinde, die zugleich untere Baurechtsbehörde ist, die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich.

2. Die Betriebsform des Lebensmitteldiscounters entfernt sich hinsichtlich des Warenangebots nicht so weit von dem der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zugrunde liegenden Regelfall des Lebensmittelsupermarktes mit einem breiten Warensortiment, dass zulasten der Betreiber von Lebensmitteldiscountern von einer Atypik in betrieblicher Hinsicht ausgegangen werden könnte.
Rechtsgebiete:BauNVO
Vorschriften:BauNVO § 11 Abs. 3, BauNVO § 20 Abs. 3,
Stichworte:Maßgeblicher Zeitpunkt, Großflächiger Einzelhandel, Geschossfläche, Atypik, Discounter, Non-Food-Produkte, Agglomeration, Lebensmitteldiscounter, Lebensmittelsupermarkt,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe 6 K 529/04 vom 21.06.2005

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