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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 11.02.2004, Aktenzeichen: 5 S 408/03 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 5 S 408/03

Urteil vom 11.02.2004


Leitsatz:1. Zur Befugnis einer Gemeinde, als Planungsmangel geltend zu machen, dass für den Bau eines Eisenbahntunnels eine bestimmte Bauweise (ohne Sprengungen) und für den Abtransport des Ausbruchmaterials eine (umweltschonende) Förderbandlösung (anstelle eines Lkw-Transports auf öffentlichen Straßen) hätten festgeschrieben werden müssen.

2. Zur Befugnis einer Gemeinde, als Trägerin der örtlichen Feuerwehr Mängel des Rettungskonzepts für einen Eisenbahntunnel geltend zu machen.

3. Zur Vermeidung einer Präklusion muss eine Gemeinde im Planfeststellungsverfahren (rechtzeitig) dartun, in welcher konkreten städtebaulichen Planung sie sich durch das Eisenbahnvorhaben beeinträchtigt sieht.

4. Die Entsorgung der beim Bau eines Eisenbahntunnels anfallenden Aushubmassen von ca. 2,2 Mio. m³ ist ein in der Planfeststellung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu bewältigendes Problem und unterliegt somit der Regelungskompetenz der Planfeststellungsbehörde.

5. Dies gilt auch dann, wenn das Ausbruchmaterial zur Verfüllung und Rekultivierung von im Rahmen eines Steinbruchbetriebs ausgebeuteten Flächen verwendet werden soll. Eine hierfür erforderliche anderweitige Genehmigung wird von der formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erfasst.

6. Es kann zulässig sein, dass die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf eine für sinnvoll erachtete und in die Wege geleitete Vereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und dem Betreiber des Steinbruchs über die Einbringung des Ausbruchmaterials die in Betracht kommenden Flächen als "dauerhaft beansprucht" festsetzt und die Festlegung des konkreten Umfangs/Zugriffs sowie der Einlagerungsbedingungen für den Fall des Scheiterns der Vereinbarung nach § 74 Abs. 3 VwVfG einem ergänzenden Verfahren vorbehält.

7. Ein durch die Belastung mit einer Tunneldienstbarkeit betroffener Grundstückseigentümer kann nicht unter Berufung auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses als Planungsmangel geltend machen, dass für den Bau eines Eisenbahntunnels eine bestimmte Bauweise (ohne Sprengungen) und für den Abtransport des Ausbruchmaterials eine (umweltschonende) Förderbandlösung (anstelle eines Lkw-Transports auf öffentlichen Straßen) hätten festgeschrieben werden müssen.

8. Zum Schutzanspruch des Eigentümers eines oberhalb des Tunnels gelegenen Grundstücks gegenüber Sprengungen/Erschütterungen während der Bauzeit.
Rechtsgebiete:GG, VwGO, VwVfG, AEG
Vorschriften:GG Art. 14 Abs. 3, GG Art. 28 Abs. 2, VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1, VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2, VwVfG § 74 Abs. 3, VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1, AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, AEG § 20 Abs. 2 Satz 1,
Stichworte:Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel, Katzenberg-Tunnel, Planfeststellung, Gemeinde, Planungshoheit, Konkretisierung, Präklusion, Rettungskonzept, Tunnelbauweise, Sprengungen, Ausbruchmaterial, Abtransport, öffentliches Straßennetz, Förderband, Ablagerung, Rekultivierung, Betriebsablauf, Abwägung, Regelungskompetenz, Flächeninanspruchnahme, Zugriff, Einlagerungsbedingungen, Vorbehalt, Immissionsschutz,

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