JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Urteil vom 10.04.2002, Aktenzeichen: 11 S 331/02
| Leitsatz: | 1. Zu den Anforderungen einer § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügenden ladungsfähigen Anschrift im Ausland (hier bejaht bei einem Ausländer, der zunächst in der Wohnung seines Bruders im Herkunftsland gewohnt hat, dort bei der Rückkehr aus Drittstaaten weiterhin wohnt und unter dieser Wohnanschrift auch Kontakt zu seinen Prozessbevollmächtigten hält) 2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung scheitert nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr.6, 46 Nr. 2 AuslG aus Rechtsgründen auch dann, wenn Ausweisungsgründe in Form von berücksichtigungsfähigen früheren strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, welche die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausschließen würden. § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG verdrängt diese Regelung nicht, sondern ergänzt sie dahingehend, dass eine Verurteilung in den dortigen Grenzen innerhalb der letzten 3 Jahre angesichts der von dem Ausländer bereits erbrachten Integrationsleistungen unschädlich ist. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, AuslG, AsylVfG |
| Vorschriften: | VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1, AuslG § 27 Abs. 2 Nr. 4, AuslG § 27 Abs. 2 Nr. 5, AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 6, AuslG § 43 Abs. Abs. 1 Nr. 4, AuslG § 46 Nr. 2, AsylVfG § 68 Abs. 1 Satz 1, |
| Stichworte: | Bezeichnung des Klägers, Ladungsfähige Anschrift im Ausland, Widerruf der asylabhängigen Aufenthaltserlaubnis, Unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Anspruch auf Aufenthaltsberechtigung, Verurteilung wegen Straftaten, Berücksichtigung von Ausweisungsgründen, |
| Verfahrensgang: | VG Karlsruhe 11 K 12676/01 vom 14.08.2001 |
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