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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 09.12.2002, Aktenzeichen: DL 17 S 15/02 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: DL 17 S 15/02

Urteil vom 09.12.2002


Leitsatz:1. Macht ein Beamter unwahre Angaben, ist es für die Frage einer Verletzung der ihm gemäß §§ 73 Satz 3, 74 Satz 1 LBG obliegenden Wahrheitspflicht unerheblich, ob er zur Äußerung verpflichtet war oder etwa im Blick auf eine Selbstbelastung oder den Persönlichkeitsschutz jede Angabe hätte verweigern dürfen; entscheidend ist, ob die Abgabe unwahrer Angaben geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn oder das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen.

2. Das Gewicht eines Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht hängt auch davon ab, ob sich der Beamte durch die Abgabe unwahrer Angaben Vorteile verschafft oder es zumindest darauf abgesehen hat, ferner davon, ob dem Dienstherrn Nachteile entstanden sind.

3. Gehaltskürzung in einem Fall, in dem der Beamte im Rahmen der Untersuchung seiner Dienstfähigkeit überwiegend vorsätzlich eine den Tatsachen nicht entsprechende Eigenanamnese abgegeben hat.
Rechtsgebiete:LDO, LBG
Vorschriften:LDO § 9, LBG § 57a Abs. 1, LBG § 73 Satz 3, LBG § 74 Satz 1,
Stichworte:Gehaltskürzung, Wahrheitspflicht, ärztliche Untersuchung, Dienstfähigkeit,
Rechtskraft:ja

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