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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 08.11.2002, Aktenzeichen: 3 S 107/02 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 3 S 107/02

Urteil vom 08.11.2002


Leitsatz:Zurückstellung und Veränderungssperre sind grundstücksbezogene Maßnahmen. Jede einer Veränderungssperre unmittelbar vorausgehende Zurückstellung eines Baugesuchs ist daher bei der individuellen Berechnung der Dauer einer Veränderungssperre den Grundstückseigentümern gegenüber anzurechnen, die hierdurch schon vor Inkrafttreten der Veränderungssperre ihr Eigentum nicht im gewollten Maße nutzen konnten.
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 17 Abs. 1 Satz 2,
Stichworte:Bauherr, Bauvorhaben, Grundstückseigentümer, Veränderungssperre, Zurückstellung,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe 3 K 1511/00 vom 22.05.2001
Rechtskraft:ja

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