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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 08.05.2008, Aktenzeichen: 2 S 2163/06 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 2 S 2163/06

Urteil vom 08.05.2008


Leitsatz:Ein Rundfunkteilnehmer kann sich gegenüber seiner Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr nicht darauf berufen, dass die deutsche Rundfunkfinanzierung mit dem EG-Beihilferecht unvereinbar sei. Auch wenn man für die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wettbewerbsrechtliche Bindungen durch das EG-Recht annimmt, ist diese nämlich als "bestehende Beihilfe" nach Art. 88 Abs. 1 EG zu qualifizieren mit der Folge, dass vor nationalen Gerichten gegen die Rundfunkgebühr nicht geklagt werden kann, solange die Europäische Kommission nicht die Aufhebung oder Umgestaltung der Gebühr nach Art. 88 Abs. 2 EG verlangt; das Verwerfungsmonopol für "bestehende Beihilfen" liegt bei der Kommission (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22.3.1977 - Rs 78/76 - Steinike - Slg. 1977, 595 und Urteil vom 16.12.1992 - C-144/91 - Slg. 1992, 6613).
Rechtsgebiete:RGebStV, EG
Vorschriften:RGebStV § 5 Abs. 2 (F. 1991), EG Art. 86 Abs. 2, EG Art. 87 Abs. 1, EG Art. 88 Abs. 1, EG Art. 88 Abs. 2,
Stichworte:Rundfunkgebühr, Verjährung, Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, staatliche Beihilfe, bestehende Beihilfe,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe, 1 K 1864/05 vom 10.01.2006

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