JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Urteil vom 07.10.2004, Aktenzeichen: 2 S 2806/02
| Leitsatz: | 1. Die Bemessung der Abwassergebühr allein nach der gemessenen Frischwassermenge ist dann aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Gemeindegebiet eine verhältnismäßig einheitliche Struktur aufweist. 2. Eine einheitliche Struktur ist regelmäßig dann gegeben, wenn ein Gebiet durch eine wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch oder großflächig befestigte Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist. |
| Rechtsgebiete: | KAG |
| Vorschriften: | KAG § 9, |
| Stichworte: | Gebührensatz einheitlicher, Gebührenkalkulation, Abwassergebühr, Frischwassermaßstab, |
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