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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 07.02.2003, Aktenzeichen: 8 S 2563/02 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 8 S 2563/02

Urteil vom 07.02.2003


Leitsatz:Durch die Einreichung eines unvollständigen Bauantrags bei der Gemeinde wird die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB jedenfalls dann nicht ausgelöst, wenn der Antrag nicht alle für eine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen enthält.

Verlangt die Baurechtsbehörde in einem solchen Fall vom Bauherrn die Vervollständigung der Bauvorlagen, so ist sie aus Gründen der Rechtssicherheit verpflichtet, ein Ersuchen im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. BauGB an die Gemeinde zu richten, sobald die Unterlagen jedenfalls in dem Sinne vollständig sind, dass sie nunmehr aus ihrer Sicht eine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erlauben. Unterlässt sie dies, beginnt die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB nicht zu laufen.
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 36 Abs. 2 Satz 2,
Stichworte:Einvernehmen, Gemeinde, Einvernehmensfiktion, Frist, Fristbeginn, Bauantrag, Vollständigkeit,
Verfahrensgang:VG Stuttgart 13 K 2259/01 vom 09.07.2002

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