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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 05.10.2006, Aktenzeichen: 8 S 967/05 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 8 S 967/05

Urteil vom 05.10.2006


Leitsatz:1. Der Enteignungsbetroffene muss im Planfeststellungsverfahren in der Regel nicht zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses (Präklusion) fristgerecht darlegen, welche konkreten Trassenalternativen aus seiner Sicht vorzugswürdig sind.

2. Es bleibt offen, ob § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG nicht fristgerecht erhobene Einwendungen nur für das Planfeststellungsverfahren ausschließt, abweichend von § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG aber nicht für das anschließende gerichtliche Verfahren.

3. Das Abwägungsgebot verlangt für die Vorauswahl verschiedener großräumig in Betracht kommender Trassenalternativen grundsätzlich keine Detailprüfung individueller Betroffenheiten und kleinräumiger Verhältnisse, sondern nur eine flächenhafte und generalisierte Ermittlung und Bewertung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange ("Grobanalyse"; im Anschluss an BVerwGE 100, 238, 249 f.).

4. Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn individuelle Beeinträchtigungen von erheblichem Gewicht wie die existentielle Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe offenkundig nur bei bestimmten Trassenvarianten besonders relevant werden.
Rechtsgebiete:StrG, LVwVfG
Vorschriften:StrG § 37 Abs. 5 Satz 1, StrG § 37 Abs. 9 Satz 1, LVwVfG § 73 Abs. 4 Satz 3,
Stichworte:Planfeststellung, Trasse, Variante, Alternative, Auswahl, Präklusion, Grobanalyse, Abwägungsmaterial, Ermittlung, Individualisiert, Generalisiert,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe 6 K 3342/03 vom 30.09.2004

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