JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Urteil vom 05.06.2003, Aktenzeichen: 13 S 1181/01
| Leitsatz: | 1. Gemäß § 27 StAngRegG i.V.m. § 17 Abs. 2 StAngRegG i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.7.1999 (BGBl. I S. 1618) ist seit dem 1.1.2000 allein das Bundesverwaltungsamt für die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen zuständig, wenn die Antragsteller ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben. In nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ist, sofern zuvor eine andere Behörde zuständig war, mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten. 2. Der Nachweis der Einbürgerung eines Volksdeutschen im Jahr 1944 kann, wenn hierüber keine Urkunden vorliegen, auch durch Zeugenbeweis geführt werden. 3. Die Staatsangehörigkeitsbehörde trägt die materielle Beweislast dafür, ob die deutsche Staatsangehörigkeit und/oder die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG verloren gegangen ist. |
| Rechtsgebiete: | GG, RuStAG, StAngRegG |
| Vorschriften: | GG Art. 116 Abs. 1, RuStAG § 4 Abs. 1, RuStAG § 25 Abs. 1, StAngRegG § 7, StAngRegG § 7a, StAngRegG § 17 Abs. 2, StAngRegG § 27, |
| Stichworte: | gesetzlicher Parteiwechsel, Passivlegitimation, Staatsangehörigkeitsausweis, Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt, Verlust der Staatsangehörigkeit, Verlust der Rechtsstellung als Deutscher, Beweislast, |
| Verfahrensgang: | VG Karlsruhe 3 K 196/99 vom 01.09.1999 |
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