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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 04.06.2002, Aktenzeichen: 8 S 460/01 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 8 S 460/01

Urteil vom 04.06.2002


Leitsatz:1. Die zivile Aktivierung eines Militärflugplatzes bedarf auch dann keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung, wenn sie sich schrittweise vollzieht. Die darauf bezogene Privilegierung von Konversionsfällen verbraucht sich nicht mit der ersten Genehmigung einer zivilen (Mit-)Nutzung.

2. Die für Konversionsfälle gesetzlich vorgesehene Freistellung von der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungspflicht wird nicht dadurch obsolet, dass die militärische Nutzung über Jahre hinweg tatsächlich nicht ausgeübt wird.

3. Drittbetroffene werden nicht allein dadurch in ihren Rechten verletzt, dass anstelle eines Planfeststellungsverfahrens nach § 8 LuftVG nur ein Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG - unter weitgehender Anwendung der für Planfeststellungsverfahren geltenden Verfahrensregeln - durchgeführt wird (Bestätigung des Senatsurteils vom 17.9.1993 - 8 S 846/93 - VBlBW 1994, 62).

4. Für die Rechtmäßigkeit eines unter Beteiligung der Öffentlichkeit ergehenden Genehmigungsbescheids kommt es nicht darauf an, ob schon in der Erörterungsverhandlung alle relevanten Einwendungen bekannt und gesichtet sind, sondern darauf, ob sie in der Entscheidung zutreffend gewichtet wurden.

5. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen für ein zur Genehmigung gestelltes Vorhaben dient dazu, jedermann die Möglichkeit zu eröffnen, diejenigen Einbußen - auch laienhaft - darzulegen, die er in seinem eigenen Lebenskreis bei dessen Realisierung befürchtet.

6. Es besteht nur dann Anlass, der Öffentlichkeit in einer zweiten Auslegung die Möglichkeit zu geben, Einblick in nachträglich eingeholte Ergänzungen bereits ausgelegter Planunterlagen oder Zusatzgutachten zu gewähren, wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne Kenntnis dieser ergänzenden Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden konnten.

7. Auf einem Flugplatzgelände kann zusätzlich zu einem genehmigten Verkehrslandeplatz auch ein (Sonder-)Flughafen genehmigt werden.

8. Die zivile Mitbenutzung eines Militärflugplatzes ist auch dann im Sinne der Planrechtfertigung legitimiert, wenn vom Träger des Vorhabens nur eine - von einem konkret feststellbaren Bedarf losgelöste - Angebotsplanung entwickelt wird (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11.7.2001 - 11 C 14.00 - NVwZ 2002, 350).

9. In einem solchen Fall darf die anzustellende Lärmprognose die plausiblen Vorstellungen des Platzhalters über den von ihm zukünftig erwarteten Flugbetrieb und "Flugzeugmix" zugrunde legen.

10. Fluglärmberechnungen müssen nicht von der unrealistischen Annahme ausgehen, eine Start- und Landebahn werde in beide Betriebsrichtungen jeweils zu 100 % genutzt (in Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.6.1989 - 5 S 3111/87 - NVwZ-RR 1991, 137; gegen BayVGH, Urteil vom 4.11.1997 - 20 A 92.40134 - BayVBl. 1998, 756).

11. Flugrouten, deren Festlegung allein dem Luftfahrtbundesamt obliegen, kommt keine Aussagekraft für den unterhalb der Anflugfixpunkte eines Flugplatzes entstehenden Fluglärm zu.

12. Private Gutachter, deren Stellungnahme eine Behörde in einem nicht förmlichen Verwaltungsverfahren verwertet hat, können nicht - insbesondere nicht in einem anschließenden Gerichtsverfahren - als befangen abgelehnt werden.

13. Lärmbeurteilungen können nur von einer "Normalverteilung" der Lärmempfindlichkeiten innerhalb der im Untersuchungsgebiet wohnenden Bevölkerung ausgehen.

14. Eine "Addition" von äquivalenten Dauerschallpegeln und Spitzenpegeln ist nicht möglich.

15. Auch ein tatsächlich nicht genutzter Militärflugplatz, der als NATO-Reserve vorgehalten wird, kann im Sinne einer rechtlichen Vorbelastung die Schutzwürdigkeit seiner Umgebung gegen Fluglärm beeinflussen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 22.4.1999 - 8 S 1284/98 - VBlBW 2000, 27).
Rechtsgebiete:LuftVG, LuftVZO, VwVfG
Vorschriften:LuftVG § 6 Abs. 1, LuftVG § 6 Abs. 2, LuftVG § 6 Abs. 4, LuftVG § 8 Abs. 5, LuftVG § 8 Abs. 7, LuftVG § 12, LuftVZO § 38 Abs. 2, VwVfG § 21,
Stichworte:Militärflughafen, Reserveflugplatz, Zivile Mitbenutzung, Schrittweise Konversion, Privilegierung, Verbrauch durch erste Genehmigung, Obsoletwerden, Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungsverfahren, Öffentliche Auslegung, Erörterungsverhandlung, Einwendungen, Ergänzende Unterlagen, Wiederholung der öffentlichen Auslegung, Sonderflughafen, Verkehrslandeplatz, Angebotsplanung, Fluglärm, Prognose, Flugzeugmix, Betriebsrichtungsverteilung, Flugrouten, Befangenheit Gutachter, Besonders lärmempfindliche Bevölkerungsgruppen, Summation, Vorbelastung,

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